11.01.2022

Verzugszinssätze bleiben unverändert

Die Bekanntgabe des Basiszinssatzes zum 1. Januar ergab keine Veränderung: Für Geschäfte mit Verbrauchern gelten 4,12 Prozent, für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind gelten 8,12 Prozent.

Laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 288) liegt der Regelverzugszinssatz fünf beziehungsweise acht Prozent über dem Basiszinssatz. Dieser wird halbjährlich festgeschrieben (§ 247). Da er zum 1. Januar 2022 unverändert -0,88 Prozent beträgt, ergibt sich für Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern ein Verzugszinssatz von 4,12 Prozent. Bei Rechtsgeschäften zwischen Unternehmen gelten 8,12 Prozent.

Der jeweils aktuelle Basiszinssatz sowie die davor geltenden Zinssätze finden sich auf der Internetseite der Bundesbank.

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