Rückwirkend ab dem 25. März 2020 (erster Tag der Antragstellung) wird die Corona-Soforthilfe ohne Prüfung des privaten Vermögens ausbezahlt. E-Handwerksbetriebe müssen jedoch nachweisen, dass sie durch die Corona-Pandemie in einen massiven Liquiditätsengpass bzw. eine existenzbedrohende Lage geraten sind.
Betriebliche 3-Monatsbetrachtung entscheidend
Davon ist auszugehen, wenn ihre fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem betrieblichen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pacht, Leasingaufwendungen) zu bezahlen.
Weitere Modifizierungen sind möglich
Wirtschaftsministerin Dr. Nicole Hoffmeister-Kraut erklärte, dass es in den folgenden Wochen noch weitere Modifizierungen an dem innerhalb weniger Tage an den Start gebrachten Förderprogramm geben würde. Situationsbedingt könne es nicht ausbleiben, dass noch Eckpunkte nachgeschärft, Unklarheiten beseitigt oder Auslegungsfragen geklärt werden müssten. Oberste Priorität sei es, die Corona-Soforthilfe schnell auszahlen zu können.
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