Betroffene, die aufgrund einer angeordneten Schul- oder Kitaschließung ihre Kinder selbst betreuen müssen, haben ebenfalls Anspruch auf Entschädigung ihres Verdienstausfalls.
Vorrangig gegenüber dem Anspruch nach dem IFSG sind Homeoffice-Lösungen sowie der Abbau von Resturlaub und Überstunden anzusetzen. Danach haben die Mitarbeiter für sechs Wochen einen Entschädigungsanspruch (nach § 56 Abs. 1a IFSG in Höhe von 67 Prozent ihres Verdienstausfalls). In der Diskussion ist derzeit eine Verlängerung des Anspruchs um weitere sechs Wochen (Ankündigung verschiedener Bundesministerien Ende April).
Da die Schul- und KITA-Schließungen im März erfolgten, waren viele Arbeitgeber beginnend ab dem 30. März für sechs Wochen Auszahlungsstelle.
Wir empfehlen den E-Handwerksbetrieben aktuell nicht über den 10. Mai hinaus zu zahlen.
E-Handwerksbetriebe können sich die geleistete Lohnfortzahlung direkt vom zuständigen Regierungspräsidium erstatten lassen. Der Antrag kann über das folgende Online-Tool gestellt und erforderliche Nachweise hochgeladen werden: https://ifsg-online.de.
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